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Allgemeine Vertragsbedingungen 2020

1. Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

 

2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software
  • Einschulung des Bedienungspersonals
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungen)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftragge­ber vollständig zur Verfügung gestellten binden­den Informa­tionen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisge­rechte Test­daten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalar­beitszeit und auf seine Kosten zur Verfü­gung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestell­ten Anlage im Echtbetrieb gear­beitet, liegt die Verantwortung für die Siche­rung der Echt­daten beim Auftraggeber.

2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftrag­nehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung ge­stellten Unterlagen und Informationen ausar­beitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschrei­bung ist vom Auf­traggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Geneh­migungsvermerk zu ver­sehen. Später auftre­tende Ände­rungswünsche können zu ge­sonderten Termin- und Preis­vereinbarungen führen.

2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptie­run­gen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Pro­grammabnahme spätestens vier Wochen ab Liefe­rung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollstän­digkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschrei­bung mit­tels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfü­gung gestellten Testdaten.) Lässt der Auf­traggeber den Zeit­raum von vier Wo­chen ohne Programm­abnahme verstrei­chen, so gilt die gelie­ferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der ge­nehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftragge­ber aus­rei­chend dokumentiert dem Auftragnehmer schrift­lich zu mel­den, der um die rascherstmögliche Mängelbehe­bung be­müht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fort­gesetzt werden kann, so ist nach der Mängelbehe­bung eine neuerliche Ab­nahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Soft­ware wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5 Bei Bestellung von Standard-Programmen be­stä­tigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Lei­stungsumfanges der bestellten Programme.

2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Aus­führung des Auftrages tatsächlich oder juristisch un­mög­lich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftrag­geber sofort an­zuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle be­rechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tä­tigkeit des Auftragnehmers aufgelaufe­nen Kosten und Spesen sind vom Auf­traggeber zu ersetzen.

2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auf­traggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro oh­ne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auf­trag. Die genannten Preise verstehen sich ab Ge­schäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von erforderlichen Daten­trägern für die Auslieferung der Programme und Leistungen (z.B. USB-Sticks, Festplatten, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.2  Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstlei­stungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschu­lung, Umstel­lungsunterstützung, telefonische Bera­tung usw.) wird der Arbeits­aufwand zu den am Tag der Leistungserbrin­gung gültigen Sätzen verrechnet. Abwei­chungen von einem dem Vertragspreis zugrun­deliegenden Zeitaufwand werden von dem Vertragspartnern ent­spre­chend berücksichtigt.

3.3 Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gül­tigen Sätzen bzw. tatsächlicher Kosten in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Ar­beitszeit.

3.4 Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Bereitschaftsdienste, Überstundenzuschläge, Spesen, etc. werden die Zusatzkosten dem Auftraggeber anhand der Vereinbarungen des „Kollektivvertrag 2019 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ verrechnet.

3.5 Wenn nicht extra angegeben, gelten die Stundensätze der jeweils aktuellen SDK-Preisliste.

4. Liefertermin

4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Ter­mine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzu­halten.

4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann ein­ge­halten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auf­tragneh­mer angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unter­lagen vollständig, insbesondere die ge­nehmigte Lei­stungs­be­schreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfü­gung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch un­rich­tige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anga­ben bzw. zur Ver­fügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auf­tragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Ver­zug des Auftragneh­mers führen. Daraus re­sultierende Mehr­kosten trägt der Auftrag­geber.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme um­fassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durch­zu­führen und Teilrechnungen zu legen.

4.4 Pönale sind ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich vom Auftragnehmer angenommen und bestätigt werden.

5. Zahlung

5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklu­sive Um­satzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teil­rech­nungen gelten die für den Gesamtauf­trag festgelegten Zahlungs­bedingungen analog.

5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme oder/und Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfas­sen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzel­nen Ein­heit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Liefe­rung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Aus­maß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzah­lungen ist der Auftrag­nehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen we­gen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährlei­stungsan­sprüchen oder Bemängelungen zurück­zuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zu­stim­mung des Auftragnehmers die Weitergabe der Or­ganisati­ons­aus­arbeitungen, Programme, Leistungsbeschrei­bungen usw. oder da­von abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgelt­lich oder unentgelt­lich, zu unterlassen. Im Hin­blick darauf, dass die erstell­ten Pro­gramme und Organisati­onsleistungen geisti­ges Eigentum des Auf­tragnehmers sind, gilt das Nutzungs­recht derselben auch nach Be­zahlung aus­schließlich zu eige­nen Zwecken des Auftraggebers und nur auf Servern die vom Aufraggeber verwaltet werden. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Be­triebes bzw. eines Kon­kurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem sol­chen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2  Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbi­blio­thek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsor­ganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufge­nommen werden, dass seine Pro­gramme durch die Nutzung an­derweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger er­arbeitet werden konn­ten, als dies ohne In­anspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

7. Rücktrittsrecht

7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Liefer­zeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftrag­geber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffen­den Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch inner­halb der angemessenen Nachfrist die ver­einbarte Dienst­leistung in wesent­lichen Teilen ohne Ver­schulden des Auf­traggebers nicht erbracht wird.

7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Auftragnehmer von der Lie­fer­ver­pflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestset­zung der ver­einbar­ten Lieferfrist.

7.3 Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftli­cher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auf­trag­nehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufge­laufenen Kosten eine Stornoge­bühr von 20% zu verrech­nen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Män­gel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Liefe­rung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individu­alsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 schrift­lich dokumen­tiert er­folgen. Bei gerechtfertigter Män­gelrüge werden die Män­gel in an­gemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftrag­nehmer alle zur Unter­suchung und Mängelbehe­bung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Überga­be der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und pro­gramm­technischer Mängel, welche vom Auftrag­nehmer zu ver­treten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftrag­nehmer durchgeführt.

8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertre­ten sind so­wie sonstige Korrekturen, Änderungen und Er­gänzun­gen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchge­führt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programm­änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftrag­geber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Feh­ler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Be­die­nung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Daten­träger, soweit solche vorgeschrieben sind, anor­male Betriebs­bedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installati­ons- und Lager­bedingungen) sowie auf Transport­schäden zu­rückzuführen sind.

8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auf­traggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jeg­liche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6 Um den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben rasch und effizient durchzuführen, sind site-to-site VPN Verbindungen zwischen den Servern des Auftraggebers und Auftragnehmers erforderlich. Dies ist erforderlich, da der Auftragnehmer bei Bedarf auch Debugging bzw. Entwicklungsarbeiten mit Tools, die auf den Servern des Auftragnehmers installiert sind, durchführen muss, und dabei Zugriff auf die Datenquellen des Auftraggebers benötigt. Folgende Protokolle werden benötigt: http, https, net.tcp, microsoft remote desktop protocol, oracle sql*net,

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rah­men der ge­setzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrläs­sigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erziel­te Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprü­chen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausge­schlossen.

10. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyali­tät. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Auf­träge gearbeitet haben, des anderen Vertragspart­ners wäh­rend der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendi­gung des Ver­trages unter­lassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zah­len.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Be­stim­mun­gen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO einzu­halten.

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirk­sam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige In­halt die­ses Vertrages nicht berührt. Die Vertrags­partner wer­den partner­schaftlich zusammenwirken, um ei­ne Regelung zu fin­den, die den unwirksamen Bestimmun­gen möglichst nahekommt.

13. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Voll­kauf­leu­ten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Be­stimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für even­tuelle Strei­tigkeiten gilt die örtliche Zu­ständigkeit des sach­lich zuständi­gen Gerichtes für den Ge­schäftssitz des Auf­tragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Kon­sumentenschutzge­setzes gelten die vor­stehenden Bestimmun­gen nur insoweit, als das Konsumen­ten­schutzgesetz nicht zwingend andere Bestim­mungen vorsieht.

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